Vorsorgevollmacht u.a.

 Vorsorgevollmacht • Betreuungsverfügung Patientenverfügung

Rechtsanwaltskanzlei Ulrike Menges, Hastedter Heerstraße 301, 28207 Bremen - Beratung und Erstellung von Vorsorgevollmachten

Gerne berate ich Sie bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht, einer Patientenverfügung oder einer Betreuungsverfügung. Mit diesen Themen sollten sich nicht nur ältere Menschen auseinandersetzen. Jeder kann z. B. durch einen Unfall in eine Lage geraten, in der er oder sie nicht mehr selber Entscheidungen treffen kann. Durch entsprechende Vorsorge kann man verhindern, dass dann durch ein Gericht  eine Betreuung eingerichtet werden muss. Eine Vorsorgevollmacht kann Ihnen das gute Geführl geben, zu wissen, wer sich um Ihre Angelegenheiten kümmern wird. Und für Ihre Angehörigen erleichtert es die Situation erheblich, weil nicht erst das Betreuungsgericht eingeschaltet werden muss. Suchen Sie sich selber aus, wer Entscheidungen für Sie treffen soll und wie Sie medizinisch behandelt werden möchten. Die rechtlichen Möglichkeiten der Vorsorge möchte ich Ihnen kurz vorstellen.

Bei der Beratung in diesem Bereich ist es mir besonders wichtig, dass das Ergebnis Ihren persönlichen Vorstellungen und Wünschen entspricht. Unterschiedliche Stellen beiten Mustervorlagen an, so auch das Bundesministerium für Justiz. Diese können eine erste Orientierung sein. Bei der Verwendung sind aber immer die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten, also Ihre Situation, Ihre Bedürfnisse und Ihre Wünsche. Außerdem sollte man wissen, was eine Vorsorgevollmacht bedeutet und welche Gefahren mit der Erteilung verbunden sein können. Eine Vollmachtserteilung ist vor allem auch Vertrauenssache.

Rechtsanwältin Ulrike Menges, Bremen - Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht

Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, bevollmächtigt eine andere Person alle oder bestimmte Aufgaben für ihn zu erledigen und bindende Entscheidungen für ihn zu treffen. Der Bevollmächtigte wird zum Vertreter des Vollmachtgebers. Eine Vorsorgevollmacht kann die Gesundheitssorge und/oder die Vermögenssorge umfassen. Es können auch Regelungen getroffen werden, wenn der Bevollmächtigte etwas gerade nicht darf. In der Regel wird eine Vorsorgevollmacht umfassend für alle Bereiche erteilt. Die Einzelheiten dazu und den Umfang der Vollmacht erörtere ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Zuvor sollten Sie sich überlegen, wen Sie bevollmächtigen möchten. Die Person sollte tatsächlich in der Lage sein, Ihre Interessen wahrzunehmen. Sie sollte geschäftsfähig sein und sowohl zeitlich wie auch nach ihren persönlichen Fähigkeiten geeignet sein, Sie zu vertreten. Am Wichtigsten ist, dass Sie dieser Person vollständig vertrauen können. Denn durch die Vollmacht wird sie über Ihr Vermögen und Ihre persönlichen Angelegenheiten entscheiden können. Optimalerweise wohnt Ihre Vertrauensperson in Ihrer Nähe und kennt Ihre Bedürfnisse und Ihre Lebensweise. Die bevollmächtigte Person sollte auch von der Vollmacht wissen und damit einverstanden sein.

Sie können auch mehrere Personen bevollmächtigen. Dabei sind jedoch Besonderheiten zu beachten, damit die Vollmacht auch handhabbar ist.

Banken haben im Übrigen eigene Vollmachtsformulare und erkennen private Vollmachten meist nicht an. Daher sollten Sie bei Ihrer Bank eine gesonderte Vollmacht unterzeichnen.
Rechtsanwältin Ulrike Menges, Bremen - Betreuungsverfügung
 
Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung ist noch keine Vollmachtserteilung. In einer solchen Verfügung können Sie vorschlagen, wer als Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin bestellt werden soll. Wenn eine Betreuung erforderlich wird, prüft das Betreuungsgericht dann, ob die von Ihnen benannte Person geeignet ist und bestellt sie ggf. zu Ihrem Betreuer bzw. Ihrer Betreuerin. Sie können in der Verfügung auch Wünsche äußern, wie die Betreuung ausgestaltet werden soll. Eine Betreuungsverfügung können Sie auch erstellen, wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erteilen. In der Regel nimmt man diese Verfügung jedoch in eine Vorsorgevollmacht mit auf, für den Fall, dass trotz Vollmacht eine Betreuung erforderlich wird. Ohne Betreuungsverfügung würde das Betreuungsgericht nach einer geeigneten Person suchen. Dies kann dann auch jemand Ihnen völlig fremdes sein.
Rechtsanwältin Ulrike Menges, Bremen - Patientenverfügung
 
Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung hat einen anderen Zweck als eine Vorsorgevollmacht. In der Patientenverfügung halten Sie Ihren Willen fest, ob und wie Sie medizinisch behandelt werden möchten. Sie greift in Situationen ein, in denen Sie Ihre Wünsche nicht mehr äußern können und ist dann von den Ärzten und dem Pflegepersonal zu beachten, aber auch von einem etwaigen Betreuer oder Bevollmächtigten.


Seit einigen Jahren ist gesetzlich geregelt, was eine Patientenverfügung ist.
§ 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB lautet:
„Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen."

Eine Patientenverfügung muss also schriftlich sein. Sie können Sie allerdings jederzeit formlos widerrufen. Voraussetzung ist nur, dass Sie noch die Fähigkeit besitzen, die Folgen Ihrer Entscheidung zu verstehen. Ihr aktueller Wille ist somit vorrangig. Mit einer Patientenverfügung entscheiden Sie im Vorfeld über Ihre medizinische Behandlung. Eine Vorsorgevollmacht für den Bereich Gesundheitssorge hingegen berechtigt eine andere Person, Entscheidungen in Ihrem Sinne für Sie zu treffen.

Die Erstellung einer Patientenverfügung ist freiwillig. Sie können darin medizinische Behandlungen (in der Regel lebenserhaltende Maßnahmen) und Eingriffe ablehnen aber auch dazu einwilligen. Der Inhalt einer Patientenverfügung sollte gut überlegt werden. Sprechen Sie das Thema in Ihrer Familie oder mit engen Freunden an oder holen Sie sich Rat bei Ihren Ärzten oder geistlichen Vertrauten. So können Sie auch späteren Zweifeln über Ihre Wünsche entgegenwirken. Es ist nicht gerade ein heiteres Thema, aber im entscheidenden Moment für Sie ein sehr wichtiges und persönliches. Wenn Sie eine solche Verfügung erstellen möchten, dann sollten Sie sich daher intensiv damit befassen. Über den Inhalt Ihrer Verfügung können nur Sie entscheiden. Ich kann Ihnen dabei helfen, Ihre Wünsche schriftlich festzulegen.


Muss ich zum Notar?

In den meisten Fällen reicht es aus, wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung selber unterschreiben. Eine notarielle Beurkundung kann aber sinnvoll oder in manchen Fällen auch erforderlich sein. Wie dies bei Ihnen ist, bespreche ich mit Ihnen.

 Zentrales Vorsorgeregister

Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister. Hier können Sie Ihre Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung eintragen lassen. Zwingend ist dies nicht. Bevor ein Gericht eine Betreuung einrichtet, schaut es in dem Register nach, ob eine Vorsorgevollmacht besteht oder eine Betreuungsverfügung getroffen wurde. Eingetragene Vorsorgeurkunden können daher nicht übersehen werden.

 Kosten

Für die Beratung und Erstellung einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung oder einer Patientenverfügung durch mich fallen Beratungsgebühren an. Diese richten sich u. a. nach dem Zeitaufwand. In der Regel liegen die Anwaltsgebühren zwischen 160,- und 290,- Euro. Im Einzelfall können sie jedoch auch höher sein. Auf Wunsch bekommen Sie von mir mehrere Exemplare Ihrer Urkunde, die Sie dann nur noch unterschreiben müssen.

Die Kosten für eine notarielle Beurkundung erfragen Sie bitte beim Notar.

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