außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

außergerichtliche und gerichtliche Vertretung


Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung

Wenn ich Sie außergerichtlich oder in einem Gerichtsverfahren vertrete, richtet sich die Höhe meiner Gebühren in der Regel nach dem Gegenstandswert (im Strafrecht und im Verwaltungsrecht gelten Besonderheiten). Dies ist meist der Wert, um den Sie sich mit der Gegenseite streiten.

Wenn es in Ihrer Angelegenheit nicht um einen Geldbetrag geht, dann ist der Gegenstandswert anders zu ermitteln. Auch hierfür gibt es gesetzliche Vorgaben und richterliche Empfehlungen. Wenn es z.B. um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung einer Mietwohnung geht, entspricht der Streitwert der Jahresnettomiete. Bei einer Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht setzt sich der Wert in der Regel aus drei Monatsgehältern zusammen. Der Wert eines Scheidungsantrags bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen der Ehegatten. Hier werden von jedem drei Monatsgehälter zusammen gezählt, der Mindestwert beträgt allerdings 3.000,00 Euro. Hinzukommt meist ein Wert für den Versorgungsausgleich, mindestens 1.000,00 Euro.

Mit dem ermittelten Gegenstandswert ist dann aus der Tabelle zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Diese finden Sie hier). eine Gebühr ablesbar. Die Gebühr wird mit unterschiedlichen Faktoren multipliziert. Für die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht z.B. mit 1,3. Wenn ein Termin stattgefunden hat entsteht eine weitere Gebühr in Höhe von 1,2. Für eine außergerichtliche Vertretung gibt es einen Rahmen zwischen 0,5 und 2,5, wobei der übliche Faktor 1,3 ist.

Hinzu kommt eine Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Wenn ich Sie zunächst außergerichtlich vertreten habe und dann ein Gerichtsverfahren folgt, findet teilweise eine Anrechnung der außergerichtlichen Gebühr statt.


Ein Beispiel:

Sie möchten vom Gegner 1.200,00 Euro haben und beauftragen mich, diese einzufordern. Nachdem wir die Sache besprochen haben und ich die Rechtslage geprüft habe, schreibe ich den Gegner an und fordere ihn zur Zahlung auf. Es folgen ein paar Schreiben von beiden Seiten. Dafür entstehen folgende Rechtsanwaltskosten:
 
Gegenstandswert 1.200,00 €
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2003 VV RVG          165,10 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG              20,00 €
Nettobetrag                                                              185,10 €
Zzgl. 19 % Mehrwertsteuer                                        35,17 €
Gesamtbetrag                                                          220,27 €
 

Diese Kosten entstehen unabhängig davon, ob der Gegner Ihre Forderung bezahlt oder nicht. Zahlt er nicht und wir reichen eine Klage wegen derselben 1.200,00 Euro ein und es gibt einen Gerichtstermin, kommen folgende weitere Rechtsanwaltskosten hinzu:
 
Gegenstandswert 1.200,00 €
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG                     165,10 €
Abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2003 VV RVG     -     82,55 €
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG                          152,40 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG                           20,00 €
Nettobetrag                                                                          254,95 €
Zzgl. 19 % Mehrwertsteuer                                                     48,44 €

Gesamtbetrag                                                                     303,39 €

 
Dies ist nur eine beispielhafte Berechnung eines typischen Falles.
Das Gebührenecht ist sehr umfangreich und hier nicht abschließend zu erklären. Für Ihren individuellen Fall bespreche ich die Gebühren und das Kostenrisiko mit Ihnen im Rahmen der Beratung.

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