Vorsorgevollmacht •
Betreuungsverfügung
Patientenverfügung
Bei der Beratung in diesem Bereich ist es mir besonders wichtig, dass das Ergebnis Ihren persönlichen Vorstellungen und Wünschen entspricht. Unterschiedliche Stellen beiten Mustervorlagen an, so auch das Bundesministerium für Justiz. Diese können eine erste Orientierung sein. Bei der Verwendung sind aber immer die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten, also Ihre Situation, Ihre Bedürfnisse und Ihre Wünsche. Außerdem sollte man wissen, was eine Vorsorgevollmacht bedeutet und welche Gefahren mit der Erteilung verbunden sein können. Eine Vollmachtserteilung ist vor allem auch Vertrauenssache.
Zuvor sollten Sie sich überlegen, wen Sie bevollmächtigen möchten. Die Person sollte tatsächlich in der Lage sein, Ihre Interessen wahrzunehmen. Sie sollte geschäftsfähig sein und sowohl zeitlich wie auch nach ihren persönlichen Fähigkeiten geeignet sein, Sie zu vertreten. Am Wichtigsten ist, dass Sie dieser Person vollständig vertrauen können. Denn durch die Vollmacht wird sie über Ihr Vermögen und Ihre persönlichen Angelegenheiten entscheiden können. Optimalerweise wohnt Ihre Vertrauensperson in Ihrer Nähe und kennt Ihre Bedürfnisse und Ihre Lebensweise. Die bevollmächtigte Person sollte auch von der Vollmacht wissen und damit einverstanden sein.
Sie können auch mehrere Personen bevollmächtigen. Dabei sind jedoch Besonderheiten zu beachten, damit die Vollmacht auch handhabbar ist.
Banken haben im Übrigen eigene Vollmachtsformulare und erkennen private Vollmachten meist nicht an. Daher sollten Sie bei Ihrer Bank eine gesonderte Vollmacht unterzeichnen.
Eine Patientenverfügung hat einen anderen Zweck als eine Vorsorgevollmacht. In der Patientenverfügung halten Sie Ihren Willen fest, ob und wie Sie medizinisch behandelt werden möchten. Sie greift in Situationen ein, in denen Sie Ihre Wünsche nicht mehr äußern können und ist dann von den Ärzten und dem Pflegepersonal zu beachten, aber auch von einem etwaigen Betreuer oder Bevollmächtigten.
Seit einigen Jahren ist gesetzlich geregelt, was eine Patientenverfügung ist.
§ 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB lautet:
„Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen."
Eine Patientenverfügung muss also schriftlich sein. Sie können Sie allerdings jederzeit formlos widerrufen. Voraussetzung ist nur, dass Sie noch die Fähigkeit besitzen, die Folgen Ihrer Entscheidung zu verstehen. Ihr aktueller Wille ist somit vorrangig. Mit einer Patientenverfügung entscheiden Sie im Vorfeld über Ihre medizinische Behandlung. Eine Vorsorgevollmacht für den Bereich Gesundheitssorge hingegen berechtigt eine andere Person, Entscheidungen in Ihrem Sinne für Sie zu treffen.
Die Erstellung einer Patientenverfügung ist freiwillig. Sie können darin medizinische Behandlungen (in der Regel lebenserhaltende Maßnahmen) und Eingriffe ablehnen aber auch dazu einwilligen. Der Inhalt einer Patientenverfügung sollte gut überlegt werden. Sprechen Sie das Thema in Ihrer Familie oder mit engen Freunden an oder holen Sie sich Rat bei Ihren Ärzten oder geistlichen Vertrauten. So können Sie auch späteren Zweifeln über Ihre Wünsche entgegenwirken. Es ist nicht gerade ein heiteres Thema, aber im entscheidenden Moment für Sie ein sehr wichtiges und persönliches. Wenn Sie eine solche Verfügung erstellen möchten, dann sollten Sie sich daher intensiv damit befassen. Über den Inhalt Ihrer Verfügung können nur Sie entscheiden. Ich kann Ihnen dabei helfen, Ihre Wünsche schriftlich festzulegen.
Die Kosten für eine notarielle Beurkundung erfragen Sie bitte beim Notar.